1.Rundsendedienst
1.1 Die Mitglieder des Rundsendedienstes (RSD) des ABSV sind:
• die Hauptrundsendeleiter (HRSL), bei denen die Einlieferun
des Rundsendematerials durch die Rundsendeleiter (RSL), der
Sektionen/Vereine oder direkt durch Einzelmitglieder erfolgt
• die Rundsendeleiter (RSL) der Vereine, die das
Rundsendematerial von den Vereinsmitglieder annehmen
und weiterleiten
• die einliefernden Sektionsmitglieder
• die einliefernden Einzelmitglieder
1.2 Aufgabe der RSL / HRSL ist es, die Einlieferungen auf
Übereinstimmung mit der RSO zu überprüfen und die
Abwicklung des RSD sowie die Abrechnung zwischen den
Teilnehmern durchzuführen.
2. Teilnahmeberechtigung
2.1. Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied (Sektion, Juristisches
Mitglied und spezielles Mitglied),das unsere Bedingungen dieser
RSO akzeptiert
2.2. Jedes teilnehmende Mitglied anerkennt automatisch alle
Bestimmungen dieser RSO.
2.3. Sektionen die am RSD teilnehmen, müssen durch einen von
der Sektion bestimmten RSL vertreten werden und diesen mit
Namen und Adresse der Zentrale bekannt geben.
2.4. Es besteht auch die Möglichkeit, dass andere Vereine am RSD
teilnehmen, mit Nennung eines verantwortlichen RSL, der
verpflichtend Mitglied des ABSV werden muss. Der fremde Verein
übernimmt die Haftung für die übergebene Rundsendungen.
2.5 Der Vorstand kann Sektionen, Vereine oder Mitglieder von der
Teilnahme am RSD ausschließen, wenn diese trotz Ermahnung
die RSO nicht einhalten.
3. Haftung
3.1. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem ABSV und den Mitgliedern
der teilnehmenden Sektionen/Vereine wird nicht begründet.
3.2. Durch die Entnahme aus dem IRSD wird ein direktes
Rechtsverhältnis zwischen dem Einlieferer und dem Entnehmer
begründet.
3.3. Für die vom RSD übernommenen Einlieferungen haften die
Sektionen und deren RSL zu ungeteilten Händen und zwar:
3.3.1. Dem Einlieferer für Verlust, Beschädigung und
Vertauschung der Rundsendehefte und des darin
enthaltenen Materials.
3.3.2 Dem RSD für die termingerechte Rücksendung des
RS-Materials und der Bezahlung der Abrechnungsbeträge
beim HRSL.
3.4. Der ABSV haftet nur für grobes Verschulden seiner
Hauptrundsendeleiter (HRSL) oder Verlust ganzer Hefte, soweit
das Verschulden beim HRSL liegt. In solchen Fällen beträgt die
Entschädigung max. 40% des ausgepreisten Verkaufswertes.
3.5. Der RSL jeder teilnehmenden Sektion/Vereins ist bei Erhalt
einer Rundsendung und noch vor einer etwaigen Weitergabe
verpflichtet, das RS-Material auf Vertauschung, Beschädigung
oder sonstige Unstimmigkeiten zu überprüfen. Festgestellte
Mängel sind zu dokumentieren und dem HRSL umgehend
bekannt zu geben, ansonst muss die Sektion oder der RSL
zur Haftung gebeten werden.
3.6. Treten am Transportwege Schäden auf, so ist unverzüglich beim
Frächter eine Schadensfeststellung anzustreben und mit dem
HRSL Kontakt aufzunehmen.
3.7. Alle abgerechneten Einlieferungen sind sofort nach Erhalt zu
prüfen. Die Reklamationsfrist beträgt 14 Tage. Reklamationen können beim
RSL, beim HRSL oder beim Zentralobmann unter Vorlage des
reklamierten Materials erfolgen.
4. Einlieferungsbedingungen
4.1. Einlieferungsberechtigt sind:
4.1.1 Jedes Mitglied einer am RSD teilnehmenden Sektion über
seinen RSL
4.1.2 Mitglieder von Vereinen über ihren durch die Mitgliedsnummer
beim ABSV ausgewiesenen RSL
4.1.3 Einzelmitglieder
4.2. Für alle Einlieferungen dürfen ausnahmslos nur die vom ABSV
aufgelegten und beziehbaren Rundsendehefte verwendet
werden. Bei Einlieferung anderer Hefte wird eine Pönale von
€ 1,00 pro Heft in Rechnung gestellt.
4.3. In den kleinformatigen Heften (A6) können nur gebrauchte
Marken und Briefstücke, in den großformatigen Heften (A5)
nur Blocks, Ganzsachen, FDCs,Postkarten und dergleichen
eingeliefert werden.
4.4. Jedes Rundsendeheft darf nur einmal verwendet werden.
4.5. In die Hefte ist nur einwandfreies Material einzuarbeiten.
Reparierte, fehlerhafte Marken oder Belege, Neudrucke und
Fälschungen sind als solche deutlich mit dem Mangel zu
Kennzeichnen.
4.6. Die Unterbringung des Materials hat so zu erfolgen, dass
jedes Stück möglichst zur Gänze sichtbar ist, so dass in
jedem Fall bei einer Entnahme der Kontrollstempel einsehbar
ist. Fächern oder überlappen ist nur bei ganzen Sätzen
zulässig.
4.7 Alle Stempelabdrücke sollten an den Markenrändern
nachgezogen werden, um Vertauschungen zu erschweren.
Datum und Stempelort sollten vermerkt werden.
4.8. Marken, deren Wert E 7,50 übersteigt, müssen auf 4 Felder,
Marken, deren Wert € 30,00 übersteigt, müssen auf eine Seite
geklebt werden. Bei Letzteren muss auf der gegenüberliegenden
Seite eine Kopie angebracht werden. Ebenso ist zu verfahren,
wenn eine Seite mehr als € 30,00 ausmacht. Der Höchstwert
pro Heft ist mit E 500,00 begrenzt. Bei Nichtbeachtung kann
bei Unregelmäßigkeiten kein Ersatz geleistet werden. Bei
großformatigen Heften gelten sinngemäß die gleichen
Richtlinien. Es ist jedoch nur gestattet, die rechte Seite zum
anbringen des Objektes zu verwenden. Außerdem muss bei
Einlieferung von nicht philatelistischen Material (Ansichtskarten,
Vignetten, etc.) ab einem Verkaufspreis von E 10,00 auf der
gegenüberliegenden Seite eine Kopie angebracht werden,
ansonsten wird bei Vertauschung oder Verlust kein Ersatz
geleistet. Bei Telefonwertkarten wird bei Vertauschung kein
Ersatz geleistet.
4.9. Die Einlieferung von postfrischen oder gefalzten Marken in den
Heften wird nicht empfohlen. Der Verein übernimmt in diesen
Fällen keine Haftung und keinen Ersatz. Es wird empfohlen,
hierfür den Neuheiten-Dienst in Anspruch zu nehmen.
4.10. Die Verwendung von gebrauchten oder geteilten Klebefalzen
ist nicht gestattet.
4.11. Die Einarbeitung soll länderweise oder nach Motiven in
chronologischer Reihenfolge erfolgen.
4.12. Die Heftseiten und Umschläge sind gemäß dem Vordruck
auszufüllen.
4.13. Unter jedem Tauschstück ist der Preis rechts und die
Katalognummer links einzutragen. Auf der Vorderseite
des Umschlages wird der verwendete Katalog eingetragen.
4.14. Auspreisungen, wie z.B. "pro Stück E xx,-" sind nicht zulässig.
Darüber hinaus sind Auspreisungen auf € 0,05 zu runden.
4.15. Die Seitensummen sind auf der Umschlagrückseite einzutragen,
der Gesamtpreis des Heftinhaltes muss auf der
Umschlagvorderseite im entsprechenden Feld eingetragen
werden.
4.16. Einlieferungen können vom HRSL ohne Angabe von
Gründen zurückgewiesen oder aus dem Umlauf der
Rundsendung gezogen werden.
4.17. Rundsendehefte sollten einen Mindestwert von € 7,50
aufweisen.
4.18. Dem Einlieferer (RSL) wird vom HRSL die Übernahme der
Hefte auf einer bereitgestellten Liste bestätigt. Nach
erfolgter Endabrechnung bestätigt der RSL/Einlieferer
dem HRSL den Erhalt der Hefte (Rundsendeabrechnung-
szettel). Der Versand dieser Hefte geht zu Lasten des
Einlieferers.
4.19. Bei der Endabrechnung wird eine Manipulationsgebühr
(Spesenersatz für den Verein) in Höhe von 15%
einbehalten.
4.20. Die Laufzeit des eingeiieferten Materials bis zur
Endabrechnung soll 24 Monate nicht überschreiten.
4.21. Alle auf einem Abrechnungsbogen zusammengefassten
Hefte können nur gemeinsam abgerechnet werden.
4.22. Sollte eine Nachsuche nach angeblich vermissten Heften
vom Einlieferer gefordert werden, so ist dies erst nach
30 Monaten und nur bis 60 Monate nach Einlieferung
möglich. Die Aufwandsentschädigung beträgt
mindestens € 10,00. Ab 5 Heften wird für jedes weitere
Heft € 1,00 verrechnet. Sollte die Nachsuche berechtigt
gewesen sein und der Fehler beim RSD liegen, so wird
der Betrag rückerstattet.
5. Sonstiges
5.1. Die Rundsendehefte werden grundsätzlich vom HRSL in
Partien zu 15 Heften zusammengefasst,mit Lieferschein
und gelber Karte (bei Versand) an die RSL/Mitglieder
übergeben.
5.2. Die vom RSD vorgeschriebene Behalte-Dauer ist so kurz
als möglich zu halten und darf 4 Wochen nicht
überschreiten.
5.3. Die Entnahmen sind vom RSL/Mitglied auf dem
mitgelieferten RS-Lieferschein in der dafür vorgesehenen
Spalte einzutragen. Die durch die Entnahme entstandenen
Leerfelder in den Heften sind bei der Abrechnung mit dem
Kontrollstempel zu kennzeichnen.
5.4. Der Nettobetrag (Entnahme abzüglich einer durch den
Verein festgelegten Vergütung, derzeit 4%) ist unter
gleichzeitiger Rückgabe aller am RS-Lieferschein angeführten
Hefte zu begleichen. Bei Rücksendung ist der Nettobetrag
sofort nach Versand auf das Konto des HRSL zu überweisen.
Der Versand hat grundsätzlich mit der Österreichische Post
zu erfolgen und die Paketnummer ist auf dem
Einzahlungsbeleg zu vermerken.
5.5. Die Versandkosten der RS werden immer vom jeweiligen
Absender getragen. Kosten, die durch Reklamationen
(Frachtkosten, Bankgebühren, etc.) entstehen, werden
immer vom Verursacher getragen.
5.6. Bei Reklamationen nach einer Endabrechnung wird eine
Gebühr von E 1,50 verrechnet, außer diese besteht zu Recht.
5.7. Bei Herausnahmen von Briefmarken, die jedoch nicht
endgültig entnommen werden, sind diese wieder
ordnungsgemäß zu befestigen.
5.8. Anmerkungen in den Heften sind nicht gestattet, außer der
HRSL tut dies. Der RSL hat entdeckte Unregelmäßigkeiten am
Abrechnungszettel zu vermerken.
5.9. Unregelmäßigkeiten (Vertauschungen, Diebstahl,
Beschädigungen, etc.) sind keine Kavaliersdelikte und können
den Mitgliedsausschluss nach sich ziehen. Gröbere Verstöße
werden vom ABSV zur Anzeige gebracht.
5.10. Bei vermutlichen Fälschungen ist der Verein befugt, diese
einer Prüfung zu unterziehen und im Bestätigungsfalle die
Einlieferung aus dem RSD auszuscheiden und die dafür
entstandenen Kosten dem Einlieferer zu verrechnen.
Außerdem ist der ABSV berechtigt, bei Notwendigkeit
Marken in Wasser oder Benzin zu legen sowie erkannte
Fälschungen, Verfälschungen und Reparaturen als solche
zu kennzeichnen.
5.11. Der Entnehmer hat die Entnahe durch ein Zeichen, wenn
möglich durch einen kleinformatigen Namensstempel zu
dokumentieren. Sollten durch Anbringung des
Entnahmezeichens durch Kugelschreiber, Filzschreiber o. ä.
Beschädigung an den Marken erfolgen, hat der Verursacher
Ersatz zu leisten.
Zentraolobmann: Ing. Walter L. Kaufmann
Kassier Friedrich Pölz
Hauptrundsendeleiter: Heinz Dvorak
Johannes Korecky
Wilhelm Molin