ABSV-Rundsendeordnung (RSO)
gültig ab 01-01-2014

 1.Rundsendedienst

 1.1 Die Mitglieder des Rundsendedienstes (RSD) des ABSV sind:
       •  die Hauptrundsendeleiter (HRSL), bei denen die Einlieferun
           des Rundsendematerials durch die Rundsendeleiter (RSL), der
           Sektionen/Vereine oder direkt durch Einzelmitglieder erfolgt
       •  die Rundsendeleiter (RSL) der Vereine, die das
           Rundsendematerial von  den Vereinsmitglieder annehmen
           und weiterleiten
       •  die einliefernden Sektionsmitglieder
       •  die einliefernden Einzelmitglieder 

 1.2 Aufgabe der RSL / HRSL ist es, die Einlieferungen auf
       Übereinstimmung mit der RSO  zu überprüfen und die
       Abwicklung des RSD sowie die Abrechnung zwischen den
       Teilnehmern durchzuführen.

2. Teilnahmeberechtigung

 2.1. Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied (Sektion, Juristisches
        Mitglied und spezielles Mitglied),das unsere Bedingungen dieser
        RSO akzeptiert

 2.2. Jedes teilnehmende Mitglied anerkennt automatisch alle
        Bestimmungen dieser  RSO. 

 2.3. Sektionen die am RSD teilnehmen, müssen durch einen von
        der Sektion bestimmten RSL vertreten werden und diesen mit
        Namen und Adresse der Zentrale bekannt geben. 

 2.4. Es besteht auch die Möglichkeit, dass andere Vereine am RSD
        teilnehmen, mit Nennung eines verantwortlichen RSL, der
        verpflichtend Mitglied des ABSV werden muss. Der fremde Verein
        übernimmt die Haftung für die übergebene Rundsendungen.

 2.5 Der Vorstand kann Sektionen, Vereine oder Mitglieder von der
       Teilnahme am RSD  ausschließen, wenn diese trotz Ermahnung
       die RSO nicht einhalten.

3. Haftung 

3.1. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem ABSV und den Mitgliedern
       der teilnehmenden Sektionen/Vereine wird nicht begründet.

3.2. Durch die Entnahme aus dem IRSD wird ein direktes
       Rechtsverhältnis zwischen dem Einlieferer und dem Entnehmer
       begründet.

 3.3. Für die vom RSD übernommenen Einlieferungen haften die
        Sektionen und deren RSL zu ungeteilten Händen und zwar:

       3.3.1. Dem Einlieferer für Verlust, Beschädigung und
                 Vertauschung der Rundsendehefte und des darin
                 enthaltenen Materials.

       3.3.2 Dem RSD für die termingerechte Rücksendung des
                RS-Materials und der Bezahlung der Abrechnungsbeträge
                beim HRSL.

 3.4. Der ABSV haftet nur für grobes Verschulden seiner
        Hauptrundsendeleiter (HRSL) oder Verlust ganzer Hefte, soweit
        das Verschulden beim HRSL liegt. In solchen Fällen beträgt die
        Entschädigung max. 40% des ausgepreisten Verkaufswertes.

 3.5. Der RSL jeder teilnehmenden Sektion/Vereins ist bei Erhalt 
        einer Rundsendung  und noch vor  einer etwaigen Weitergabe
        verpflichtet, das RS-Material auf Vertauschung, Beschädigung
        oder sonstige  Unstimmigkeiten  zu überprüfen. Festgestellte
        Mängel sind zu dokumentieren und dem HRSL umgehend
        bekannt zu geben, ansonst muss die Sektion oder der RSL
        zur Haftung gebeten werden.

 3.6. Treten am Transportwege Schäden auf, so ist unverzüglich beim
        Frächter eine Schadensfeststellung anzustreben und mit dem
        HRSL Kontakt aufzunehmen.

 3.7. Alle abgerechneten Einlieferungen sind sofort nach Erhalt zu
        prüfen. Die Reklamationsfrist beträgt 14 Tage. Reklamationen können beim
        RSL, beim HRSL oder beim Zentralobmann unter Vorlage des
        reklamierten Materials erfolgen.

 4. Einlieferungsbedingungen 

4.1.  Einlieferungsberechtigt sind:

4.1.1 Jedes Mitglied einer am RSD teilnehmenden Sektion über
         seinen RSL

4.1.2 Mitglieder von Vereinen über ihren durch die Mitgliedsnummer
         beim ABSV ausgewiesenen RSL

4.1.3 Einzelmitglieder

4.2.  Für alle Einlieferungen dürfen ausnahmslos nur die vom ABSV
        aufgelegten und beziehbaren Rundsendehefte verwendet
        werden. Bei Einlieferung anderer  Hefte wird eine Pönale von
        € 1,00 pro Heft in Rechnung gestellt.

 4.3. In den kleinformatigen Heften (A6) können nur gebrauchte
        Marken und Briefstücke, in den großformatigen Heften (A5)
        nur Blocks, Ganzsachen, FDCs,Postkarten und dergleichen
        eingeliefert werden.

 4.4.  Jedes Rundsendeheft darf nur einmal verwendet werden.

 4.5.  In die Hefte ist nur einwandfreies Material einzuarbeiten.
         Reparierte, fehlerhafte Marken oder Belege, Neudrucke und
         Fälschungen sind als solche deutlich mit dem Mangel zu
         Kennzeichnen.

 4.6.  Die Unterbringung des Materials hat so zu erfolgen, dass
         jedes Stück möglichst zur Gänze sichtbar ist, so dass in
         jedem Fall bei einer Entnahme der Kontrollstempel einsehbar
         ist. Fächern oder überlappen ist nur bei ganzen Sätzen
         zulässig.

  4.7   Alle Stempelabdrücke sollten an den Markenrändern
          nachgezogen werden, um Vertauschungen zu erschweren.      
          Datum und Stempelort sollten vermerkt werden.

4.8.  Marken, deren Wert E 7,50 übersteigt, müssen auf 4 Felder,
        Marken, deren Wert € 30,00 übersteigt, müssen auf eine Seite
        geklebt werden. Bei Letzteren  muss auf der gegenüberliegenden
        Seite eine Kopie angebracht werden. Ebenso ist zu verfahren,
        wenn eine Seite mehr als € 30,00 ausmacht. Der Höchstwert      
        pro Heft ist mit E 500,00 begrenzt. Bei Nichtbeachtung kann
        bei Unregelmäßigkeiten kein Ersatz geleistet werden. Bei
        großformatigen Heften gelten sinngemäß die gleichen                         
        Richtlinien. Es ist jedoch nur gestattet, die rechte Seite zum                                  
        anbringen des Objektes zu verwenden. Außerdem muss bei
        Einlieferung von nicht philatelistischen Material (Ansichtskarten,
        Vignetten, etc.) ab einem Verkaufspreis von E 10,00 auf der
        gegenüberliegenden Seite eine Kopie angebracht werden,
        ansonsten wird bei Vertauschung oder Verlust kein Ersatz 
        geleistet. Bei Telefonwertkarten wird bei Vertauschung kein
        Ersatz geleistet.

 4.9. Die Einlieferung von postfrischen oder gefalzten Marken in den
        Heften wird nicht empfohlen. Der Verein übernimmt in diesen
        Fällen keine Haftung und keinen Ersatz. Es wird empfohlen,
        hierfür den Neuheiten-Dienst in Anspruch zu nehmen.

 4.10. Die Verwendung von gebrauchten oder geteilten Klebefalzen
          ist nicht gestattet.

 4.11. Die Einarbeitung soll länderweise oder nach Motiven in
          chronologischer Reihenfolge erfolgen.

 4.12. Die Heftseiten und Umschläge sind gemäß dem Vordruck
          auszufüllen.

 4.13. Unter jedem Tauschstück ist der Preis rechts und die
          Katalognummer links einzutragen. Auf der Vorderseite
          des Umschlages wird der verwendete Katalog eingetragen.

 4.14. Auspreisungen, wie z.B. "pro Stück E xx,-" sind nicht zulässig.
          Darüber hinaus sind Auspreisungen auf € 0,05 zu runden.

 4.15. Die Seitensummen sind auf der Umschlagrückseite einzutragen,
          der Gesamtpreis des Heftinhaltes muss auf der
          Umschlagvorderseite im entsprechenden Feld eingetragen
          werden.

 4.16. Einlieferungen können vom HRSL ohne Angabe von
          Gründen zurückgewiesen oder aus dem Umlauf der
          Rundsendung gezogen werden.

 4.17. Rundsendehefte sollten einen Mindestwert von € 7,50
          aufweisen.

 4.18. Dem Einlieferer (RSL) wird vom HRSL die Übernahme der
          Hefte auf einer bereitgestellten Liste bestätigt. Nach
          erfolgter Endabrechnung bestätigt der RSL/Einlieferer
          dem HRSL den Erhalt der Hefte (Rundsendeabrechnung-
          szettel). Der Versand dieser Hefte geht zu Lasten des
          Einlieferers.

 4.19. Bei der Endabrechnung wird eine Manipulationsgebühr
          (Spesenersatz für den Verein) in Höhe von 15%
          einbehalten.

 4.20. Die Laufzeit des eingeiieferten Materials bis zur
          Endabrechnung soll 24 Monate nicht überschreiten.

 4.21. Alle auf einem Abrechnungsbogen zusammengefassten
          Hefte können nur gemeinsam abgerechnet werden.

 4.22. Sollte eine Nachsuche nach angeblich vermissten Heften
          vom Einlieferer gefordert werden, so ist dies erst nach
          30 Monaten und nur  bis 60 Monate nach Einlieferung
          möglich. Die Aufwandsentschädigung beträgt                 
          mindestens € 10,00. Ab 5 Heften wird für jedes weitere
          Heft € 1,00 verrechnet. Sollte die Nachsuche berechtigt
          gewesen sein und der Fehler beim RSD liegen, so wird
         der Betrag rückerstattet.

5. Sonstiges

5.1. Die Rundsendehefte werden grundsätzlich vom HRSL in
       Partien zu 15 Heften zusammengefasst,mit Lieferschein
       und gelber Karte (bei Versand) an die RSL/Mitglieder
       übergeben.

 5.2. Die vom RSD vorgeschriebene Behalte-Dauer ist so kurz     
        als möglich zu halten und darf 4 Wochen nicht
        überschreiten.

 5.3. Die Entnahmen sind vom RSL/Mitglied auf dem
        mitgelieferten RS-Lieferschein in der dafür vorgesehenen
        Spalte einzutragen. Die durch die Entnahme entstandenen
        Leerfelder in den Heften sind bei der Abrechnung mit dem
        Kontrollstempel zu kennzeichnen.

 5.4. Der Nettobetrag (Entnahme abzüglich einer durch den
        Verein festgelegten Vergütung, derzeit 4%) ist unter   
        gleichzeitiger Rückgabe aller am RS-Lieferschein angeführten
        Hefte zu begleichen. Bei Rücksendung ist der Nettobetrag
        sofort nach Versand auf das Konto des HRSL zu überweisen.
        Der Versand hat grundsätzlich mit der Österreichische Post
        zu erfolgen und die Paketnummer ist auf dem
        Einzahlungsbeleg zu vermerken.  

 5.5. Die Versandkosten der RS werden immer vom jeweiligen
        Absender getragen. Kosten, die durch Reklamationen
        (Frachtkosten, Bankgebühren, etc.) entstehen, werden
        immer vom Verursacher getragen.

 5.6. Bei Reklamationen nach einer Endabrechnung wird eine
        Gebühr von E 1,50 verrechnet, außer diese besteht zu Recht.

 5.7. Bei Herausnahmen von Briefmarken, die jedoch nicht
        endgültig entnommen werden, sind diese wieder
        ordnungsgemäß zu befestigen.

5.8.   Anmerkungen in den Heften sind nicht gestattet, außer der
         HRSL tut dies. Der RSL hat entdeckte Unregelmäßigkeiten am
         Abrechnungszettel  zu vermerken.

 5.9.  Unregelmäßigkeiten (Vertauschungen, Diebstahl,
         Beschädigungen, etc.) sind keine Kavaliersdelikte und können
         den Mitgliedsausschluss nach sich ziehen. Gröbere Verstöße
         werden vom ABSV zur Anzeige gebracht.  

 5.10. Bei vermutlichen Fälschungen ist der Verein befugt, diese
          einer Prüfung zu unterziehen und im Bestätigungsfalle die
          Einlieferung aus dem RSD auszuscheiden und die dafür
          entstandenen Kosten dem Einlieferer zu verrechnen.
          Außerdem ist der ABSV berechtigt, bei Notwendigkeit
          Marken in Wasser oder Benzin zu legen sowie erkannte
          Fälschungen, Verfälschungen und Reparaturen als solche
          zu kennzeichnen.

 5.11. Der Entnehmer hat die Entnahe durch ein Zeichen, wenn
          möglich durch einen kleinformatigen Namensstempel zu
          dokumentieren. Sollten durch Anbringung des
          Entnahmezeichens durch Kugelschreiber, Filzschreiber o. ä.           
          Beschädigung an den Marken erfolgen, hat der Verursacher
          Ersatz zu leisten.

Ansprechpartner im Verein

Zentraolobmann:                   Ing. Walter L. Kaufmann

Kassier                                  Friedrich Pölz

Hauptrundsendeleiter:          Heinz Dvorak

                                              Johannes Korecky

                                              Wilhelm Molin